Branche | anderes |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Entschädigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2009) |
Stand | offen |
Kurzzusammenfassung
Nachdem der Klägerin gekündigt wurde, verlangt sie beim Kantonsgericht Schaffhausen die Aufhebung der Kündigung, sowie die Feststellung, dass sie von der Beklagten wegen ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Es sei ihr weiter eine Entschädigung zu leisten und ein abgeändertes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Kantonsgericht verpflichtet die Klägerin mit Verfügung vom 17. August 2009 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschuss von 4'000 Franken. Die Klägerin reicht dagegen Rekurs beim Obergericht ein, welches diesen gutheisst.
Nachdem der Klägerin gekündigt wurde, verlangt sie beim Kantonsgericht Schaffhausen die Aufhebung der Kündigung, sowie die Feststellung, dass sie von der Beklagten wegen ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Es sei ihr weiter eine Entschädigung zu leisten und ein abgeändertes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Kantonsgericht verlangt die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dagegen wehr sich die Klägerin vor Obergericht.
Erwägungen
Das Obergericht hält fest, dass kantonale gerichtliche Verfahren nach Gleichstellungsgesetz unabhängig von Streitwert kostenlos sind (Art. 12 Abs. 2 aGlG i.V.m. Art. 343 Abs. 3 aOR; Heute geregelt in Art. 113 und 114 Zivilprozessordnung). Die Abänderung des Arbeitszeugnisses fällt zwar nicht zwingend unter das Gleichstellungsgesetzt, jedoch sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30‘000 Franken ebenfalls kostenlos. Demnach fallen keine Gerichtskosten an, weshalb auch kein Vorschuss geleistet werden muss.
Entscheid
Das Obergericht heisst den Rekurs gut. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen Nr. 2009/1810-12 vom 17. August 2009 wird aufgehoben. Es werden keine Kosten erhoben. Die Rekurrentin wird für das Rekursverfahren zulasten der Staatskasse mit 1'380 Franken prozessual entschädigt.
Quelle
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Nr. 40/2009/37
Bemerkungen
Die Artikel 12 Gleichstellungsgesetz und Art. 343 Obligationenrecht wurden mittlerweile aufgehoben. Neu sind Verfahren nach Gleichstellungsgesetz in Art. 113 Abs. 2 lit. a und Art. 114 lit. a Zivilprozessordnung geregelt. Die Verfahren sind weiterhin kostenlos.