Siehe Art. 3 Gleichstellungsgesetz und Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung
Vergleiche der Arbeit im Hinblick auf allfällige Lohndiskriminierung sind nicht nur auf gleiche Arbeit beschränkt. Der zweite Satz in Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung geht vielmehr darüber hinaus indem er besagt: «Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit». Dies ermöglicht auch Vergleiche zwischen Tätigkeitsfeldern, welche sich keinesfalls ähnlich sind und damit auf den ersten Blick schwer vergleichbar erscheinen. Wird die Lohngleichheit von zwei verschiedenen Tätigkeiten geltend gemacht, so überprüft dies das Gericht in einer aufwändigen Arbeitsbewertung. Falls bereits eine Arbeitsbewertung der unterschiedlichen Einreihung zugrunde lag – wie etwa bei strukturellen Besoldungsrevisionen im öffentlichen Sektor – untersucht das Gericht auch diese Bewertungsverfahren und ihre konkrete Durchführung auf diskriminierende Elemente.
Die Lohnvergleiche beziehen sich dabei auf allfällige Unterschiede zwischen Männern und Frauen innerhalb eines Betriebs. Vergleiche mit anderen Betrieben, zwischen verschiedenen Kantonen oder Gemeinden, können hingegen nicht verlangt werden, wenn diese unabhängig voneinander sind. Bei individuellen Lohngleichheitsklagen reicht grundsätzlich eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts aus, die ohne sachliche Gründe (wie Ausbildung/Qualifikation, Berufserfahrung, Leistung) für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient.
Eingeklagt werden kann die Lohndifferenz für die ganze Zeit, in der die Lohnungleichheit bestand (in der Regel maximal für die letzten fünf Jahre) sowie ihre Behebung für die Zukunft.