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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Basel-Stadt

Verfahrensablauf im Kanton Basel-Stadt

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung.
Gestützt auf § 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung kann die klagende Partei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis einseitig auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichten. Ein Schlichtungsverfahren wird im Hinblick auf das Spezialwissen der Kommissionsmitglieder dennoch empfohlen.
Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren vor Einleitung eines Verwaltungsrekursverfahrens obligatorisch, sofern die Diskriminierung nicht nur als Nebenpunkt geltend gemacht wird (§ 4 Abs. 1 EG Gleichstellungsgesetz). Nur bei Beschwerden betreffend sexuelle Belästigung kann alternativ oder zusätzlich die Personalrekurskommission oder die Schlichtungsstelle angerufen werden.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen in Basel zuständig. Sie hat auch Rechtsberatungsfunktion.
Die Parteien können die Schlichtungsstelle zudem als Schiedsgericht einsetzen (§ 5 Abs. 3 EG Gleichstellungsgesetz).
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Verfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte ist weitgehend deckungsgleich und ebenfalls kostenlos.
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
 
Kantons- und Gemeindepersonal:
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen muss zunächst eine schriftliche Entscheidung der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegen. Ist dies der Fall oder wird eine schriftliche Entscheidung auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist eine zwingende Voraussetzung für die anschliessende Einleitung eines Verwaltungsrekursverfahrens.
Die Arbeitgeberseite wird im Schlichtungsverfahren durch die kantonale Anstellungsbehörde oder den Gemeinderat vertreten.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es einen Vergleich zu erzielen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt. Wird der Vergleichsvorschlag abgelehnt und liegt noch keine anfechtbare Verfügung vor, so hat die Behörde, welche die Arbeitgeberseite vertritt, eine solche zu erlassen. Dies hat gleichzeitig mit der Ablehnung des Vergleichs oder unverzüglich nach Kenntnisnahme der Ablehnung durch die Gegenpartei zu geschehen.
Wird das Schlichtungsverfahren nach Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung innert Rechtsmittelfrist durchgeführt und kommt kein Vergleich zustande, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist neu und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Appellationsgericht in Basel weitergezogen werden. Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens zunächst das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu durchlaufen, bevor Beschwerde beim Gericht eingereicht werden kann. Als verwaltungsinterne Vorinstanzen gelten das zuständige Departement und/oder der Regierungsrat.
Erste Gerichtsinstanz für das Kantons- oder Gemeindepersonal ist das Appellationsgericht als Verwaltungs- und Verfassungsgericht in Basel.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Appellationsgericht in Basel weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens zunächst das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu durchlaufen, bevor Beschwerde beim Gericht eingereicht werden kann. Als verwaltungsinterne Vorinstanzen gelten das zuständige Departement und/oder der Regierungsrat.
    Erste Gerichtsinstanz für das Kantons- oder Gemeindepersonal ist das Appellationsgericht als Verwaltungs- und Verfassungsgericht in Basel.
  • Bundesgericht
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