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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Bundesverwaltung

Verfahrensablauf in der Eidgenössischen Bundesverwaltung

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht Angestellten der Bundesverwaltung fakultativ zur Verfügung (Art. 8 Abs. 1 VO über die Schlichtungskommission). Für die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin ist die Teilnahme obligatorisch (Art. 8 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
 
Zuständigkeit und Zusammensetzung des zuständigen Organs:
Bei Streitigkeiten im Bereich des Gleichstellungsgesetzes ist die Schlichtungskommission für das Personal der Bundesverwaltung zuständig (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO über die Schlichtungskommission). Ihr kommt auch Informations- und Beratungsfunktion zu. Sie besteht aus gleich vielen Frauen wie Männern, insgesamt aus 10 Mitgliedern (Art. 4 VO über die Schlichtungskommission).
 
Nicht zuständig ist die Schlichtungskommission für das Personal der Schweizerischen Post (siehe Nr. 2.31 GAV Post 2016), der Schweizerischen Bundesbahnen (siehe Anhang 2), der ETH (siehe V-Schliko ETH, in Kraft seit 1. März 2020), des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 16a VGR) und des Bundesgerichts (Art. 80a PVBger), diese haben eigene Schlichtungsstellen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission). Obwohl nach Art. 1 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission für das Personal der Parlamentsdienste ebenfalls eine eigene Schlichtungsstelle vorgesehen ist, wurde eine solche bisher noch nicht gebildet. Aufgrund dessen fühlt sich nach wie vor die Schlichtungskommission für das Personal der Parlamentsdienste verantwortlich.
 
Verfahren:
Schlichtungsgesuch und Verhandlung:
Die Schlichtungskommission kann direkt oder nach einer Verfügung der Arbeitgeberin innerhalb der Beschwerdefrist (siehe Art. 9 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission und Art. 50 VwVG) mit schriftlichem Antrag unter Angabe der Begehren beim Präsidium angerufen werden (Art. 9 VO über die Schlichtungskommission). Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 ff. und 328 ff. Obligationenrecht). Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs ist die Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 9 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
Nach Eingang des Begehrens wird eine Schlichtungsverhandlung angesetzt, an der die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen haben (siehe auch Art. 10 ff. VO über die Schlichtungskommission). Die Verhandlung wird mündlich mit einer Besetzung von drei Personen beiderlei Geschlechts durchgeführt, wovon je ein Mitglied die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertritt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VO über die Schlichtungskommission). Die Parteiaussagen werden nicht protokolliert (Art. 12 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
 
Beendigung des Verfahrens:
In der Regel ist das Schlichtungsverfahren innerhalb von 60 Tagen seit Eingang des Schlichtungsbegehrens abgeschlossen (Art. 13 Abs. 3 VO über die Schlichtungskommission).
Ein von den Parteien unterzeichneter und von der Schlichtungskommission genehmigter Vergleich hat Rechtskraft und ist wie ein Urteil vollstreckbar (Art. 13 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
Kommt keine Einigung zustande, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen (Art. 9 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission) und von der Anstellungsbehörde kann eine Verfügung verlangt werden. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 32 VGG e contrario).
 
Kostenlosigkeit:
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos ausser bei Mutwilligkeit (Art. 16 VO über die Schlichtungskommission).

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Obligationenrecht unterstellt sind, sind die zivilen Gerichte zuständig. Siehe hierzu Verfahrensabläufe. Verfügungen des Arbeitgebers im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Obligationenrecht unterstellt sind, sind die zivilen Gerichte zuständig. Siehe hierzu Verfahrensabläufe.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Verfügungen des Arbeitgebers im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  • Bundesgericht

Links

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Case Postale 1611
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Allgemeine Auskünfte zur Schlichtungskommission:
Eidgenössisches Personalamt
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Tel. 058 464 32 21
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