Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung; für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren. Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist in einem Konfliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen.
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte die kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben in Trogen zuständig. Die Schlichtungsstelle hat auch Rechtsberatungsfunktion.
Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist beim Personalamt ein Konfliktlösungsverfahren zu beantragen.
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Kantonspersonal:
Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist beim Personalamt ein Konfliktlösungsverfahren zu beantragen. Das Personalamt hat von Amtes wegen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Es kann geeignete Personen als neutrale Vermittler vorschlagen. Haben sich die Beteiligten über die Durchführung und die zuständige Person des Konfliktlösungsverfahrens verständigt, organisiert das Personalamt das weitere Verfahren. Das Ergebnis des Verfahrens ist schriftlich festzuhalten.
Kommt keine Einigung im Konfliktlösungsverfahren zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann der oder die Angestellte Rekurs/Beschwerde beim Regierungsrat bzw. beim Obergericht einlegen.
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.
privatrechtlich | öffentlich-rechtlich |
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Trogen als 1. Instanz wenden. Für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz kommt unabhängig von ihrem Streitwert immer ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Gerichtskosten werden grundsätzlich nicht erhoben. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Trogen weitergezogen werden. | Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Obergericht in Trogen. Vorgängig muss die zuständige Direktion als verwaltungsinterne Instanz entscheiden. |
Bundesgericht | Bundesgericht |
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