Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung, ist jedoch nicht obligatorisch.
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben zuständig. Die Schlichtungsbehörde ist für die Parteien eine Rechtsberatungsstelle.
Verfahren:
Für privatrechtlich Angestellte gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
Bei öffentlich-rechtlich Angestellten des Kantons entscheidet zuerst die vorgesetzte Stelle. Sie haben die Möglichkeit, die Streitigkeit intern bis zum Staatsrat weiterzuziehen.
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
Staatspersonal des Kantons Freiburg:
Im Kanton Freiburg entscheidet die Anstellungsbehörde über Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz, wenn in der internen Mediation keine Einigkeit erzielt werden kann. Will die wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts klagende Person den Entscheid anfechten, muss sie mit einer Beschwerde an den Staatsrat gelangen. Ergänzend kann sie bei der kantonalen Schlichtungskommission für Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben eine Stellungnahme einholen. Erst nach dem Entscheid des Staatsrates kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.
privatrechtlich | öffentlich-rechtlich |
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Arbeitsgerichte wenden. Diese sind den Bezirksgerichten angegliedert (deutschsprachig: Sensebezirk und Seebezirk). Wird die Klage abgewiesen, kann sie an den zweiten Zivilappellationshof des Kantonsgerichts in Freiburg weitergezogen werden. | Gerichtsinstanz für das Staatspersonal des Kantons Freiburg ist das Kantonsgericht in Freiburg. Vorgängig entscheidet die jeweils vorgesetzte Behörde bis hin zum Staatsrat. |
Bundesgericht | Bundesgericht |
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