Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Privatrechtlich Angestellte können einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, bei öffentlich-rechtlichen Streitfällen ist das Schlichtungsgesuch vor Ergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu stellen.
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland zuständig (vgl. Art. 85 Abs. 1 GSOG). Die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ist für Fragen bezüglich Gleichstellungsrecht auch Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. Art. 85 GSOG).
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtlich Angestellte.
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
An der Verhandlung müssen die Parteien grundsätzlich persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich gegenüber der Arbeitgeberin über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung) und steht der klagenden Partei fakultativ zur Verfügung (Art. 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung).
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
Kantons- und Gemeindepersonal:
Bei kantonaler Anstellung entscheidet je nach Beschwerdegrund als erstes das zuständige Amt, die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei (siehe Art. 62 ff. VRPG).
Für öffentlich-rechtlich Angestellte in den bernischen Gemeinden ist das Regierungsstatthalteramt die erste verwaltungsinterne Instanz (siehe Art. 62 ff. VRPG).
Bevor öffentlich-rechtlich angestellte Personen ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf ergreifen, ist das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bern-Mittelland zu durchlaufen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 EG Gleichstellungsgesetz).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.
privatrechtlich | öffentlich-rechtlich |
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Regionalgericht wenden (Bern-Mittelland, Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau, Oberland). Wird die Klage abgewiesen, kann sie innert 30 Tagen an das Obergericht in Bern weitergezogen werden. Übersteigt der Streitwert 100'000 Franken, kann die Klägerin oder der Kläger mit dem Fall direkt ans Obergericht gelangen, sofern die beklagte Partei dem zustimmt. | Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist unabhängig vom Streitwert das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. |
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