Siehe Art. 3 Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Unzulässig sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, laut Gleichstellungsgesetz namentlich Benachteiligungen „unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft“ (Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Über den Gesetzeswortlaut hinaus schützt das Gleichstellungsgesetz auch vor weiteren Diskriminierungen, unter anderen infolge der Geschlechtsidentität.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind während der gesamten Arbeitsbeziehung verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu respektieren. Der Schutz erstreckt sich sowohl auf zivilrechtliche wie auch auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse. Anwendung findet der Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben nach Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz insbesondere bei folgenden Punkten (keine abschliessende Aufzählung):
Datenbank-Recherche nachDurch das Gleichstellungsgesetz ist ausdrücklich nicht nur offene, direkte Diskriminierung, sondern auch indirekte, nicht sofort ersichtliche Diskriminierung erfasst. Unter direkter Diskriminierung werden Benachteiligungen verstanden, welche offensichtlich aufgrund des Geschlechts oder eines geschlechtsspezifischen Kriteriums erfolgen. Indirekt diskriminierend sind Massnahmen, die formell beide Geschlechter gleich betreffen, sich aber ungleich auswirken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn gewisse Vorteile nur Vollzeitbeschäftigten, nicht aber Teilzeitkräften gewährt werden und letztere vorwiegend Frauen sind.
Eine Massnahme kann auch dann diskriminierend sein, wenn ArbeitgeberInnen damit keine Diskriminierung beabsichtigt haben und/oder sie kein Verschulden trifft. Entscheidend ist lediglich, ob die Wirkung dieser Massnahme eine Diskriminierung erzielt. Nicht diskriminierend sind Unterschiede aufgrund des Geschlechts nur bei ganz wenigen Berufen, wie zum Beispiel bei SchauspielerInnen, SängerInnen oder Models, für die das Geschlecht ein wesentliches Merkmal bildet.
Ein Sonderfall ist die sogenannte positive Diskriminierung, welche nach dem Gleichstellungsgesetz erlaubt ist. Nach Art. 3 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz stellen „angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung“ keine Diskriminierung dar. Massnahmen, welche ein Geschlecht gegenüber dem anderen vorziehen, sind somit keine Diskriminierung, wenn sie die Gleichstellung von Frau und Mann zum Ziel haben. Dennoch muss das ausschlaggebende Kriterium die Qualifikation der Personen bleiben.