Siehe Art. 4 Gleichstellungsgesetz
Was unter sexueller Belästigung verstanden wird, ist im Gesetz nicht genauer definiert und wird in der juristischen Literatur auch nicht einheitlich interpretiert. Eine oft zitierte Umschreibung (Vögeli 1996) zählt namentlich folgende Verhaltensweisen auf: Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen; obszöne, sexistische Redensweisen; anstarren, pfeifen, taxierende Blicke; unerwünschte Annäherung, Gesten und Zudringlichkeiten; pornografisches Material in den Arbeitsräumen; Zurschau-Stellen der Geschlechtsteile sowie sexuelle Nötigung, Drohung und Vergewaltigung.
Betroffene von sexueller Belästigung müssen sich nicht zwischen Straf- und Gleichstellungsverfahren entscheiden. Beides ist parallel möglich. Und eine Ablehnung der Strafklage heisst noch nicht, dass auch das Verfahren nach Gleichstellungsgesetz verloren ist. Wegen der weniger strikten Beweisregelung haben Belästigte im Gleichstellungsverfahren eindeutig die besseren Chancen. Dies auch, weil bei sexueller Belästigung eine Klage nach Gleichstellungsgesetz bis zur Verjährungsfrist nach fünf Jahren jederzeit möglich ist.
Hilfestellung bieten unter anderem die SECO Broschüren
Ratgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ratgeber für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
die Broschüre "lustig-lästig-stopp!" des Gleichstellungsbüros Basel-Landschaft zum Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
sowie das Info- und Beratungsportal belästigt.ch
Schon vor dem Gleichstellungsgesetz gab es die Möglichkeit, strafrechtlich (gemäss Art. 198 Strafgesetzbuch) direkt gegen belästigende Personen selber vorzugehen. Solche Strafverfahren laufen auch heute oft parallel zum Verfahren nach Gleichstellungsgesetz, welches nicht die belästigenden Personen direkt belangt, sondern die ArbeitgeberInnen auf ihre Verantwortung behaftet. Sexuelle Belästigung nach Strafgesetzbuch ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Antragsfrist von drei Monaten nach der Tat gilt, die nicht verpasst werden darf. Zudem muss die Belästigung im strengen Sinn bewiesen sein, da im Zweifelsfall – auch bei hoher Wahrscheinlichkeit, dass die sexuelle Belästigung stattgefunden hat – das Prinzip «im Zweifel für die beschuldigte Person» gilt. Gerade sexuelle Belästigung ist aber schwierig in diesem strengen Sinn zu beweisen, da sie typischerweise nicht unter den Augen von möglichen ZeugInnen stattfindet.
Ein weiteres Problem sind bei Strafverfahren in Fällen sexueller Belästigung die engen Antrags- und Verjährungsfristen. Sehr oft sind es Vorgesetzte, von denen die betroffene Person wirtschaftlich anhängig ist, die solche Taten begehen. Dies vergrössert die Hemmschwelle für eine Strafanzeige. Es wird zunächst das Gespräch gesucht oder die Stelle gewechselt. Bis dahin aber sind die drei Monate, die für den Strafantrag zur Verfügung stehen, oft abgelaufen. Wenn eine Strafanzeige infolge sexueller Belästigung eingereicht ist, sind die gerichtlichen Abklärungen wegen der schwierigen Beweisbarkeit meist langwierig. Die Verjährungsfristen aber laufen: Die Strafverfolgung und die Strafe einer sexuellen Belästigung nach Art. 198 Strafgesetzbuch verjähren nach drei Jahren (Art. 109 Strafgesetzbuch). Die Einreichung eines strafrechtlichen Verfahrens entbindet Arbeitgebende nicht, Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu ergreifen.
Das Gleichsstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgebende, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Somit sind sie dafür verantwortlich, dass es in ihrem Unternehmen nicht zu sexuellen Belästigungen kommt und müssen demensprechende (präventive) Massnahmen ergreifen.
Die Verfahrensregeln sind für sexuell Belästigte in Verfahren nach Gleichstellungsgesetz weniger ungünstig. Auch der Einstieg ist bei einem Gleichstellungsverfahren einfacher, weil der Fall zunächst vor die Schlichtungsstelle gezogen werden kann und die betroffene Person sich nicht bereits polizeilichen Befragungen unterziehen muss. Verfahren nach Gleichstellungsgesetz aber wenden sich gegen die Arbeitgebenden und nicht gegen die belästigende Person selbst. Arbeitgebende sind entschädigungspflichtig, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie die zur Verhinderung von sexueller Belästigung notwendigen und angemessenen präventiven Massnahmen getroffen haben. Darunter verstehen die Gerichte im Mindesten erstens die Aufklärung der Belegschaft, zweitens eine klare Botschaft, dass der Betrieb sexuelle Belästigung nicht toleriert und bei Verstössen arbeitsrechtliche Konsequenzen zieht, sowie drittens die Bezeichnung einer Vertrauensperson als Anlaufstelle für von Belästigungen Betroffene.
Sexuelle Belästigung hat die betroffene Person zu beweisen (Art. 8 ZGB), wobei hier im Unterschied zu Strafverfahren eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt, was bedeutet, dass reine Indizienbeweise (wie ärztliche Zeugnisse, allgemeine Beobachtungen von Mitarbeitenden, welche die Belästigung selber aber nicht sahen, Tagebucheinträge, Aussagen von FreundInnen, denen sich die belästigte Person anvertraut hat etc.) zulässig sind. Da es für sexuelle Belästigungen praktisch nie direkte ZeugInnen gibt, sind Indizien in fast allen Verfahren zu Diskriminierung durch sexuelle Belästigung wichtig und auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen aller Beteiligten vor Gericht ist zentral. Es lohnt sich also auf jeden Fall, alle Indizien zu sammeln.
In vielen Fällen sexueller Belästigung folgt auf die Klage der Betroffenen postwendend eine Ehrverletzungsklage der Beschuldigten. Diese bleibt in der Regel sistiert bis das Strafverfahren und/oder das Verfahren nach Gleichstellungsgesetz abgeschlossen ist, und wird dann aufgrund des Resultats dieser Klage entschieden. Selbst wenn das Gericht im Verfahren nach Gleichstellungsgesetz den Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht bestätigt, hat dies keine Anerkennung der Ehrverletzung zur Folge, wenn die betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen durfte, dass sexuelle Belästigung vorliege. Nur klar missbräuchliche Anschuldigungen sind ehrverletzend.
Betroffene von sexueller Belästigung haben gemäss dem Opferhilfegesetz (OHG) zudem Anspruch auf Opferhilfe, wenn sie eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erlitten haben und eine Straftat nach Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt. Die Straftat muss nicht im strengen Sinn bewiesen sein: Für Opferhilfeleistungen ist die Einleitung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens nicht zwingend. Das Opfer erhält unentgeltliche Beratung und Soforthilfe, Schutz vor Strafverfahren und eine Entschädigung und/oder Genugtuung.
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