Verfahren nach Gleichstellungsgesetz sind grundsätzlich kostenlos (Art. 113 und 114 Zivilprozessordnung). Das heisst, dass Schlichtungsstellen und Gerichte keine Verfahrenskosten erheben (Gerichts-, Gutachten- und ZeugInnenkosten). Von der Kostenlosigkeit ausgenommen ist die bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 115 Zivilprozessordnung). Kosten für die Rechtsvertretung fallen trotzdem auf beiden Seiten an, falls Anwältinnen oder Anwälte zugezogen werden, was vor allem vor der Schlichtungsstelle längst nicht immer der Fall ist.
Bei Gerichtsverfahren ist im Gegensatz zu Schlichtungen die Kostenlosigkeit nicht gegeben. Wer im Verfahren unterliegt, muss in der Regel die Kosten für die Rechtsvertretung beider Seiten tragen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Häufig besteht aber die Möglichkeit, dass diese Kosten entweder von einer privaten Rechtsschutzversicherung übernommen werden oder dass ein Berufsverband bzw. eine Gewerkschaft ihren Mitgliedern entsprechende Rechtshilfe bietet und das Kostenrisiko übernimmt.