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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Arbeitsbedingungen

Siehe Art. 3 Abs. 1 und 2 Gleichstellungsgesetz
 
Arbeitgebende sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitsumfeld zu bieten, welches frei ist von direkter oder indirekter Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Der Begriff «Arbeitsbedingungen» ist dabei weit gefasst zu verstehen und bezieht sich auf alles, was rechtlich oder auch faktisch zu einem Arbeitsverhältnis gezählt wird: «Damit ist die gesamte Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemeint, also alle Regelungen, Massnahmen oder Handlungen, die bestimmen, wann, wo, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise eine Arbeit zu erbringen ist, welche Schranken Arbeitnehmenden auferlegt sind oder welche Freiheiten sie beanspruchen können, welchen Weisungen sie unterworfen sind oder welche Privilegien sie geniessen» (Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2009). Beim Vorliegen diskriminierender Arbeitsbedingungen können Betroffene die Herstellung des rechtmässigen Zustands fordern und je nach Umständen weiter eine Entschädigung oder gar eine Genugtuung.

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© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz