Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung (vgl. § 40 Abs. 3 GOG). Privatrechtliche Angestellte können das Schlichtungsverfahren nach eigenem Ermessen einleiten, bei öffentlich-rechtlichen Streitfällen ist das Schlichtungsgesuch hingegen obligatorisch.
Zuständigkeit:
Zuständig ist die kantonale Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug.
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtlich Angestellte.
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
Kantons- und Gemeindepersonal:
Da der Regierungsrat zum Erlass von Verfügungen gegenüber dem Kantonspersonal zuständig ist (§ 1 Abs. 3 PG), ist für das Personal der kantonalen Verwaltung kein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren vorgesehen. Für das Gemeindepersonal besteht hingegen eine Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat.
Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zuständig (§ 40 Abs. 3 GOG).
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, einen Vergleich zu erzielen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt. Wenn die angeklagte Behörde den Vergleichsvorschlag ablehnen will und noch keine anfechtbare Verfügung ausgestellt hat, so muss sie gleichzeitig mit der Ablehnung des Vergleichs eine solche erlassen. Wird der Vergleich durch die öffentlich-rechtlich angestellte Partei abgelehnt, muss die Behörde die Verfügung erlassen, sobald sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wird.
Bei Nichteinigung setzt die Rechtsmittelinstanz eine Frist, innert der begründete Anträge zu stellen sind.
Kann im Schlichtungsverhandlung eine Einigung erzielt werden, so erlässt die Arbeitgeberin eine entsprechende Anordnung.
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.
privatrechtlich | öffentlich-rechtlich |
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Zug als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Zug weitergezogen werden. | Letzte verwaltungsinterne Instanz ist der Regierungsrat. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zug. |
Bundesgericht | Bundesgericht |
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