Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich wie auch öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren freiwillig, für öffentlich-rechtlich Angestellte hingegen obligatorisch.
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz in St. Gallen zuständig. Die Schlichtungsstelle ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auch Rechtsberatungsstelle (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über die Schlichtungsbehörden).
Öffentlich-rechtlich Angestellte müssen das Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsstelle in Personalsachen richten (vgl. Art. 78 Abs. 2 PersG). Zu beachten ist, dass sich die Schlichtungsverfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte bei Städten oder Gemeinden zum Teil unterscheiden.
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren für privatrechtlich Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
Die Schlichtungsbehörde kann unter gewissen Voraussetzungen einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Abs. 4 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Kantons- und Gemeindepersonal:
Bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren (Art. 83 ff. PersG) vor einer Schlichtungsstelle in Personalsachen zu durchlaufen. Zu beachten ist, dass es mehrere Schlichtungsstellen in öffentlich-rechtlichen Personalsachen gibt. Die jeweilige Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hängt vom entsprechenden Arbeitsverhältnis ab. Das Schlichtungsbegehren muss der zuständigen Schlichtungsstelle in Personalsachen schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 151 Abs. 1 PersV). Dieses muss die andere Partei bezeichnen und einen Antrag samt Begründung enthalten (Art. 151 Abs. 2 PersV). Vor der Verhandlung kann es allenfalls zu einer Stellungnahme der anderen Partei oder zu einem Schriftenwechsel kommen (Art. 152 PersV). Für die Verständigungsverhandlung können sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 154 Abs. 2 PersV).
Für das Verfahren der Schlichtungsstelle in Personalsachen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (Art. 160 PersV).
Erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann die klagende Partei mittels personalrechtlicher Klage (Art. 79 ff. PersG) an die Verwaltungsrekurskommission gelangen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 PersG).
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.
privatrechtlich | öffentlich-rechtlich |
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kreisgericht als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Kantonsgericht in St. Gallen weitergezogen werden. | Für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beurteilt die Verwaltungsrekurskommission personalrechtliche Klagen in erster Instanz. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Verwaltungsgericht in St. Gallen weitergezogen werden. |
Bundesgericht | Bundesgericht |
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