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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Thurgau

Verfahrensablauf im Kanton Thurgau

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung; für öffentlich-rechtliche Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz in Amriswil zuständig.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmun-gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Bezüglich des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist zu unterscheiden, ob es sich um Lehrpersonen oder um die übrigen Kantonsangestellten handelt.
 
Lehrpersonen:
Für die Lehrpersonen an Volksschulen gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSV VS). Für Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen ist die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an der Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) anwendbar. Im Übrigen ist für sämtliche Verfahren auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) von Bedeutung. In § 42 VRG findet sich beispielsweise eine Regelung betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Personalrekurskommission für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen.
 
Im Falle einer diskriminierenden Kündigung aufgrund des Geschlechts richten sich gemäss § 19 Abs. 2 RSV VS bzw. § 24 Abs. 2 RSV BM die Folgen nach den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetz, wobei auch eine Entschädigung geltend gemacht werden kann.
 
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf einer Lehrperson, ausser bei einer fristlosen Kündigung, nicht gekündigt werden (§ 21 Abs. 1 Ziff. 3 RSV VS bzw. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 RSV BM). Eine solche Kündigung wäre nicht gültig und würde keine Rechtswirkung entfalten (§ 21 Abs. 2 RSV VS bzw. § 26 Abs. 2 RSV BM).
 
Bei einem Verdacht auf Belästigungen oder Diskriminierungen am Arbeitsplatz haben die Schulgemeinden auf Hinweis der Betroffenen den Vorwürfen nachzugehen und geeignete Massnahmen zu treffen (§ 24 Abs. 3 RSV VS).
 
Übrige Kantonsangestellte:
Für alle anderen Kantonsangestellten gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV). Im Übrigen ist für sämtliche Verfahren auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) von Bedeutung. In § 42 VRG findet sich beispielsweise eine Regelung betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Personalrekurskommission für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen.
 
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf der Kanton der Mitarbeiterin nicht kündigen (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 RSV). Eine solche Kündigung wäre ungültig (§ 25 Abs. 2 RSV).
 
Bei einer diskriminierenden Kündigung aufgrund des Geschlechts bestimmen sich die Folgen nach dem Gleichstellungsgesetz, wobei auch eine Entschädigung geltend gemacht werden kann (§ 26 Abs. 2 RSV).
 
Kantonsangestellte die belästigt oder diskriminiert werden, können dies den Leiterinnen und Leitern der Ämter, Anstalten oder Gerichten melden, worauf diese den Vorwürfen nachzugehen und geeignete Massnahmen zu treffen haben. Dabei haben die Betroffenen Anspruch auf Unterstützung sowie Beratung durch vom Kanton bezeichnete Beratungspersonen und durch das Personalamt gemäss den Weisungen des Regierungsrates (§ 35 Abs. 3 RSV).
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Bezirksgerichte (Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Weinfelden) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Frauenfeld weitergezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Weinfelden. Vorgängig muss die Personalrekurskommission in Kreuzlingen angerufen werden.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Bezirksgerichte (Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Weinfelden) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Frauenfeld weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Weinfelden. Vorgängig muss die Personalrekurskommission in Kreuzlingen angerufen werden.
  • Bundesgericht
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