Das Gleichstellungsgesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und nennt dabei explizit den Zivilstand, die familiäre Situation sowie Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Verschiedene Entscheide von Schlichtungsbehörden bejahen die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes bei Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.
Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil 8C_594/2018 vom 05. April 2019 festgehalten, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht in den Schutzbereich des Gleichstellungsgesetzes fällt.
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