Siehe Art. 7 Gleichstellungsgesetz
Verbände, Berufsorganisationen, Gewerkschaften und Frauenorganisationen, die seit mindestens zwei Jahren bestehen und gemäss Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen von ArbeitnehmerInnen wahrnehmen, haben die Möglichkeit, auch ohne Zustimmung der Betroffenen Klage einzureichen; dies, wenn sich der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirkt.
Mit Verbandsklagen können Verbände jedoch Diskriminierungen ausschliesslich gerichtlich feststellen lassen. Sie können keine finanziellen Leistungen an die von der Diskriminierung Betroffenen erwirken. Diese müssen letztlich trotzdem selber zumindest die Schlichtungsstelle anrufen.