Siehe Art. 3 Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz verbietet ausdrücklich Benachteiligungen am Arbeitsplatz aufgrund des Zivilstands, der familiären Situation oder aufgrund einer Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Geschützt sind Frauen damit vor direkter und auch indirekter Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft bei der Anstellung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aufgabenzuteilung, Beförderung, Weiterbildung, Auflösung des Arbeitsvertrags usw. Eine Diskriminierung wird dabei nicht nur an den Bedingungen der Männer gemessen, sondern auch an denjenigen von Frauen ohne entsprechenden Familienpflichten.
Bei der Anstellung gilt, dass eine Bewerberin in einem Bewerbungsgespräch nicht auf eine allfällige Schwangerschaft oder auf die Familienplanung angesprochen werden darf. Geschieht dies doch, ist sie nicht verpflichtet, Auskunft zu geben und kann im Falle einer Schwangerschaft diese verschweigen.
Im Falle einer diskriminierenden Kündigung wegen Schwangerschaft gilt der Kündigungsschutz nach Art. 336c Obligationenrecht. Danach ist nach Ablauf der Probezeit jede Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft verboten. Der Schutz beginnt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, wobei es nicht relevant ist, ob die Arbeitnehmerin oder die Arbeitgebenden Kenntnis von der Schwangerschaft hatten oder nicht. Auch spielt es keine Rolle, ob der Kündigungsgrund in der Schwangerschaft liegt oder ob die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Nicht unter den Kündigungsschutz nach Obligationenrecht fallen hingegen Kündigungen wegen Schwangerschaft während der Probezeit. In solchen Fällen können schwangere Frauen lediglich eine Entschädigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz) einklagen.
Hilfestellung bietet unter anderem auch die SECO Broschüre:
Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen