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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Zivilstand

Siehe Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz
 
Das Gleichstellungsgesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz unter Berufung auf den Zivilstand.
 
Das Gleichsstellungsgesetz schützt nach seinem Wortlaut Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch vor Diskriminierung aufgrund ihres Zivilstands. Ob eine Person nun ledig, in einer Beziehung, in einer eingetragenen Partnerschaft, verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet ist, darf also keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Zivilstands erstreckt sich – wie beispielsweise auch bei der familiären Situation oder der Schwangerschaft – auf die gesamte Zeitdauer der Arbeitsbeziehung. Dies umfasst unter anderem die Anstellung, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Entlöhnung oder auch die Entlassung (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).

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© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz