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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Aufgabenzuteilung

Siehe Art. 3 Abs. 1 und 2 Gleichstellungsgesetz
 
Unter das Diskriminierungsverbot fallen auch Benachteiligungen betreffend die Zuteilung von Arbeit und Aufgaben, die aus der Benachteiligung eines Geschlechts resultieren.

Direkte Diskriminierung

Wenn beispielsweise angestellte Frauen in einem Betrieb aufgrund ihres Geschlechts gewisse Arbeiten nie zugesprochen erhalten oder umgekehrt, wenn nur Frauen gewisse Aufgaben erledigen müssen, dann ist dies direkt diskriminierend (Link zu Erläuterung «Diskriminierung»). Stereotype oder gesellschaftlichen Gepflogenheiten folgende Verteilungen von Rollen in der Arbeitswelt sind dabei klar als direkt diskriminierend zu werten.

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Indirekte Diskriminierung

Unter indirekte Diskriminierung fallen Aufgabenteilungen, die zwar nicht in erster Linie aufgrund des Geschlechts erfolgen, jedoch faktisch ein Geschlecht gegenüber dem anderen benachteiligen. Damit eine indirekt diskriminierende Massnahme gerechtfertigt ist, müssen Arbeitgebende kumulativ nachweisen, dass «a) die Massnahme ein gerechtfertigtes geschäftsnotwendiges Ziel verfolgt, b) dazu geeignet und notwendig ist, c) keine ihnen zumutbare Alternative mit geringeren geschlechtsspezifischen Auswirkungen möglich ist und d) die zumutbaren Begleitmassnahmen getroffen wurden, um die geschlechtsspeifischen Auswirkungen zu verringern» (Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2009). Die Anforderungen sind damit sehr hoch und es gibt nur wenige Ausnahmesituationen, in welchen die genannten Punkte kumulativ tatsächlich gegeben sind.

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Rechtsfolgen

Im Falle einer direkten oder indirekten Diskriminierung im Bereich der Aufgabenzuteilung ist der rechtmässige Zustand herzustellen, sprich die klagende Person muss zu den ihr verwehrten Aufgaben zugelassen werden. Wenn diese neu zugewiesenen Tätigkeiten mit einer Lohnerhöhung verbunden sind, ist die entsprechende Lohnerhöhung zu gewähren. Weiter kann, falls der Anspruch noch nicht verjährt ist, rückwirkende Lohnnachzahlung verlangt werden (ab dem Zeitpunkt, in dem diskriminierungsfreie Arbeitszuteilung verlangt und verweigert worden ist). Weiter können Schadenersatz oder Genugtuung geltend gemacht werden.

© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz