Branche | Verwaltung, öffentl. Dienstleistungen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Diskriminierung; Mutterschaft; Kündigung; Rachekündigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | öffentlich-rechtlich |
Entscheide | 3 Entscheide (2017-2018) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Eine Gerichtsschreiberin arbeitet beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Unterbrüchen ist sie wegen Mutterschaftsurlaub und Krankheit immer wieder abwesend. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht erfährt, dass die Gerichtsschreiberin trotz angegebener Arbeitsunfähigkeit an den Anwaltsprüfungen teilgenommen hat, löst es das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Diese fristlose Kündigung erachtet das Bundesstrafgericht als Erstinstanz als unzulässig. Die Gerichtsschreiberin macht zusätzlich eine Rachekündigung geltend und fordert, dass die Gründe für die wiederkehrenden Abwesenheiten in ihrem Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Das Bundesstraf- und Bundesgericht weisen diesbezüglich die Klage der Gerichtsschreiberin ab.
In einem separaten Verfahren prüft das Bundesstrafgericht die gleichstellungsrechtlichen Rügen der Gerichtsschreiberin. Es weist die Beschwerde ab.
Eine Gerichtsschreiberin arbeitet seit dem 1. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht. Vom 30. April bis 1. Oktober 2014 ist sie wegen Krankheit und Mutterschaftsurlaub abwesend.
Am 25. Juni 2015 erfährt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gerichtsschreiberin eine innerbetriebliche Beschwerde betreffend Gleichstellung eingereicht hat. Vom 2. Juli bis 31. August 2015 und ab dem 12. November 2015 ist die Gerichtsschreiberin erneut wegen Krankheit abwesend. In dieser Zeit bittet die Gerichtsschreiberin auch mehrfach um eine Versetzung in eine andere Abteilung und bewirbt sich zwei Mal in einer anderen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Als das Bundesverwaltungsgericht erfährt, dass die Gerichtsschreiberin trotz angegebener Arbeitsunfähigkeit an den Anwaltsprüfungen teilgenommen hat, fordert es die Gerichtsschreiberin am 26. April 2016 auf, unverzüglich zur Arbeit zu erscheinen. Auch nach erneuter Aufforderung die Arbeit wiederaufzunehmen und unter Androhung einer fristlosen Kündigung, erscheint die Gerichtsschreiberin nicht zur Arbeit. Sie teilt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, unter ihrem Vorgesetzten weiter zu arbeiten.
Am 25. Mai 2016 löst das Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis fristlos auf.
Die Gerichtsschreiberin gelangt ans Bundesstrafgericht und verlangt die Feststellung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht zulässig sei. Die Kündigung sei zudem als Rachekündigung zu qualifizieren, weil sie aufgrund des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens erfolgt sei. Ausserdem sollen die Gründe für die wiederkehrenden Abwesenheiten in ihrem Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht stellt fest, dass die ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit der Gerichtsschreiberin auf die Auseinandersetzungen mit ihrem Vorgesetzten zurückzuführen sei. Die Gerichtsschreiberin habe sich in diversen Situationen von ihrem Vorgesetzten nicht korrekt behandelt und diskriminiert gefühlt. Deshalb habe sie auch mehrfach um eine Versetzung in eine andere Abteilung gebeten und sich zwei Mal in einer anderen Abteilung beworben. Es liege demnach nur eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vor. Die Arbeit an einem anderen Ort oder auch das Absolvieren der Anwaltsprüfungen seien immer noch möglich. Anstatt der Gerichtsschreiberin fristlos zu künden (Art. 10 Abs. 4 BPG), hätte das Bundesverwaltungsgericht sie bloss in eine andere Abteilung versetzen können. Die angeordnete Versetzung in ein anderes Büro reiche aber nicht, da sie in diesem Fall immer noch dem gleichen Vorgesetzten unterstehe. Die Gerichtsschreiberin sei deshalb auch bei einem Bürowechsel berechtigt gewesen, der Arbeit aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit fern zu bleiben. Die fristlose Kündigung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsschreiberin eine Entschädigung schulde. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Gerichtsschreiberin ihrerseits treuwidrig verhalten habe. Sie habe ihren Arbeitgeber nicht über die Vorbereitung und Teilnahme an den Anwaltsprüfungen informiert. Aufgrund dieser Umstände spricht das Bundesstrafgericht der Gerichtsschreiberin eine Entschädigung von sieben Bruttomonatslöhnen zu.
Das Weitern verneint das Bundesstrafgericht eine Rachekündigung (Art. 10 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Die Kündigung sei nicht aufgrund der Einleitung des innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens erfolgt. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber nach Kenntnis des Diskriminierungsverfahrens nicht noch fast ein Jahr bis zur Kündigung gewartet. Der Gerichtsschreiberin sei vielmehr gekündet worden, weil sie an den Anwaltsprüfungen teilgenommen habe, obwohl sie zu dieser Zeit monatelang krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen sei.
Den Antrag der Gerichtsschreiberin betreffend Nichterwähnung der Abwesenheitsgründe im Arbeitszeugnis weist das Bundesstrafgericht ab. Die Gerichtsschreiberin sei während der Anstellungsdauer mehr als die Hälfte wegen Krankheit oder Mutterschaft abwesend gewesen. Solch lange Abwesenheiten seien im Arbeitszeugnis zu erwähnen, da sonst bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde.
Entscheid
Das Bundesstrafgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Gerichtsschreiberin wegen unzulässiger fristloser Kündigung eine Entschädigung von sieben Bruttomonatslöhnen zu bezahlen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 BPG). Da die Gerichtsschreiberin zur Hälfte den Prozess gewonnen hat, steht ihr eine Parteientschädigung von CHF 9’558 zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Quelle
Bundesstrafgerichtsentscheid RR.2016.115 vom 20. Dezember 2017
Die Gerichtsschreiberin zieht den Fall weiter ans Bundesgericht und macht wiederum geltend, dass die fristlose Kündigung eine unzulässige Rachekündigung sei (Art. 10 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht habe ihr deshalb zusätzlich zur Entschädigung von sieben Monatslöhnen wegen unzulässiger fristloser Kündigung eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen unzulässiger Rachekündigung zu bezahlen. Ausserdem rügt sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung). Die Kündigung sei aufgrund eines per E-Mail-Verkehr gefassten Beschlusses der Verwaltungskommission ausgesprochen worden. Es sei unzulässig, ihr nur die geschwärzte Version des E-Mail-Verkehrs vorzulegen, da den E-Mails möglicherweise wichtige Indizien für eine Rachekündigung entnommen werden könnten. Schlussendlich fordert sie nochmals, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Gründe für ihre Abwesenheiten nicht genannt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneint vorerst die von der Gerichtsschreiberin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verwaltungskommission fasse Beschlüsse grundsätzlich mündlich und protokolliere diese nicht. Nur weil in diesem Einzelfall der Beschluss per E-Mail-Verkehr gefasst worden sei, bedeute dies nicht, dass die E-Mail-Auszüge herausgegeben werden müssen. Zudem lasse sich die Missbräuchlichkeit der Kündigung auch ohne den E-Mail-Auszügen beurteilen. Wie bereits das Bundesstrafgericht erachtet auch das Bundesgericht die fristlose Kündigung als unzulässig. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen auflösen müssen.
Bezüglich der Rachekündigung führt das Bundesgericht aus, dass eine solche grundsätzlich auch dann vorliegen könne, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis des innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens noch zuwarte und nicht sofort die Kündigung ausspreche. Das Bundesgericht schliesst eine Rachekündigung somit nicht bereits aus, bloss weil das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015 vom innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahren Kenntnis erhalten und erst am 25. Mai 2016 die Kündigung eingereicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht könnte auch bewusst die Kündigung erst so spät ausgesprochen haben, weil es sich der Problematik der Rachekündigung bewusst gewesen sei. Doch auch laut dem Bundesgericht deute alles darauf hin, dass die Kündigung wegen der Teilnahme an den Anwaltsprüfungen und nicht wegen dem innerbetrieblichen Beschwerdeverfahren erfolgt sei. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei der vorliegenden Kündigung nicht um eine Rachekündigung handle (Art. 10 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).
Im Weiteren weist das Bundesgericht auch das Begehren der Gerichtsschreiberin ab, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Gründe für ihre Abwesenheiten nicht genannt werden. Die Arbeitsunterbrüche müssten im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn die Dauer der Abwesenheit im Verhältnis zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ins Gewicht falle, da sonst ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde. Die Gründe wie Mutterschaftsurlaub oder Krankheit seien vollständigkeitshalber für die Abwesenheiten zu nennen. Die Nichterwähnung der Gründe würde Raum für Spekulationen schaffen, was nicht im Interesse der Arbeitnehmerin sein könne. Bei einer Frau im gebärfähigen Alter werde ohnehin stets mit einer möglichen Schwangerschaft gerechnet. Somit falle es nicht besonders ins Gewicht, wenn ein Mutterschaftsurlaub im Arbeitszeugnis erwähnt werde.
Entscheid
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1’000 werden der Gerichtsschreiberin auferlegt.
Quelle
Bemerkungen
Das Bundesgericht hält im Leitentscheid fest: Die Erwähnung längerer Absenzen wegen Mutterschaft oder Krankheit im Arbeitszeugnis ist zulässig, sofern die Dauer der Abwesenheit im Verhältnis zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ins Gewicht fällt.
23.04.2018Das Bundesstrafgericht weist die gleichstellungsrechtliche Beschwerde in einem separaten Verfahren ab |
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Die Gerichtsschreiberin ist zum Zeitpunkt der Anstellung bereits schwanger. Sie vereinbart deshalb mit ihrem Arbeitgeber, dass die Probezeit nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub so lange weitergeht, bis insgesamt sechs Monate Probezeit verstrichen sind. In dieser Verlängerung der Probezeit um die Dauer des Mutterschaftsurlaubs sieht die Gerichtsschreiberin eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts (Art. 3 Gleichstellungsgesetz). Dem entgegnet das Bundesverwaltungsgericht, dass es nicht möglich gewesen wäre, ihre Leistung in weniger als sechs Monaten zu beurteilen. Deshalb sei eine Verlängerung der Probezeit notwendig gewesen.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht hält fest, dass die Probezeit verlängert werde, wenn die arbeitnehmende Person während dieser Zeit aufgrund einer Krankheit, einem Unfall oder der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wie Militär- oder Zivildienst nicht zur Arbeit erscheine (Art. 335b Abs. 3 Obligationenrecht). Auch für andere Fälle unverschuldeter Arbeitsverhinderung könne eine Verlängerung der Probezeit von den Vertragsparteien vereinbart werden. Beim Mutterschaftsurlaub handle es sich um einen solchen Fall der unverschuldeten Arbeitsverhinderung. Für Mütter gelte während des Mutterschaftsurlaubs von vier Monaten für die Dauer von acht Wochen ein Arbeitsverbot (vgl. Art. 60 Abs. 1 BPV und Art. 35a Abs. 3 Arbeitsgesetz). Eine Mutter müsse in dieser Zeit von Gesetzes wegen der Arbeit fernbleiben. Eine Probezeitverlängerung sei in diesem Fall deshalb grundsätzlich zulässig.
Zu beachten sei auch, dass die Verlängerung der Probezeit beiden Parteien ermögliche, sich gegenseitig während ausreichender Zeit kennenzulernen. Eine Verkürzung der Probezeit aufgrund des Mutterschaftsurlaubs hätte sich für die Gerichtsschreiberin eher negativ auswirken können, da der Gerichtsschreiberin weniger Zeit geblieben wäre, sich am neuen Arbeitsort einzugewöhnen und sich zu beweisen. Eine Verkürzung der Probezeit könnte aber auch zu einer Ungleichbehandlung und Schlechterstellung der anderen Arbeitnehmenden führen, welche keinen Mutterschaftsurlaub während der Probezeit beziehen. Wäre es nämlich nicht möglich, die gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Probezeit wegen Mutterschaftsurlaub zu verlängern, hätte die Gerichtsschreiberin effektiv nur zwei Monate arbeiten müssen. Damit hätte sie im Vergleich zu den anderen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern von einer massiv kürzeren Probezeit profitiert. Das Gleichstellungsgesetz bezwecke aber die Gleichstellung der Geschlechter und nicht eine Besserstellung eines der beiden Geschlechter. In der Verlängerung der Probezeit wegen Mutterschaftsurlaub sei deshalb keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erblicken (Art. 3 Gleichstellungsgesetz).
Weiter rügt die Gerichtsschreiberin, dass ihr die Reduktion ihres Arbeitspensums nicht per Ende des Mutterschaftsurlaubs, sondern erst ab dem 1. Januar 2015 gewährt worden sei (vgl. Art. 60a BPV). Das Bundesstrafgericht stellt jedoch fest, dass es erst verspätet zu einer Reduktion des Beschäftigungsgrades gekommen sei, weil die Gerichtsschreiberin ihren diesbezüglichen Antrag auch erst verspätet eingereicht habe. Das Bundesstrafgericht verneint deshalb eine Geschlechterdiskriminierung.
Die Gerichtsschreiberin bemängelt zudem, dass sie ihre Muttermilch in den Arbeitspausen habe abpumpen müssen. Dem widerspricht das Bundesstrafgericht. Die Gerichtsschreiberin hätte nach der Mittagspause zusätzlich 30 Minuten Zeit zum Abpumpen der Muttermilch gehabt. Darüber sei auch ihr Vorgesetzte von der Personalbereichsleiterin informiert worden.
Den Vorwurf der Gerichtsschreiberin, ihr sei keine Zeit zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder zum Absolvieren von Sprach- und Weiterbildungskurse gewährt worden, weist das Bundesstrafgericht ebenfalls ab. Alle Anträge, die sie gestellt habe, seien genehmigt worden.
Auch die Beschwerde, dass ihr immer weniger Fälle zur Bearbeitung überlassen worden seien, weist das Bundesstrafgericht ab. Die Erklärung ihres Vorgesetzten, dass auch er keine neuen Fälle erhalten und ihr deshalb weniger Fälle überlassen habe, sei nachvollziehbar.
Zum Schluss hält das Bundesstrafgericht fest, dass auch die gerügte Nichtanstellung nach der Probezeit der Gerichtsschreiberin keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle. Die beiden offenen Stellen seien nämlich mit Frauen besetzt worden.
Entscheid
Das Bundesstrafgericht verneint eine Benachteiligung der Gerichtsschreiberin aufgrund ihres Geschlechts, Schwangerschaft oder Mutterschaft. Es weist die Beschwerde ab. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 13 Abs. 5 Gleichstellungsgesetz i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BPG).
Quelle
Bundesstrafgerichtsentscheid RR.2017.161 vom 23. April 2018