Branche | Handel, Detailhandel |
Geschlecht | Mann |
Stichwörter | Familiäre Situation; Vaterschaft; Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Entschädigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2012) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Der Arbeitgeber des Verkäufers nimmt weder bei der Festlegung der Arbeitszeiten auf die familiäre Situation des Verkäufers Rücksicht, noch hat er für die besonderen Umstände während der Krankheit seines Kindes Verständnis. Der Verkäufer hält denn auch die Kündigung für diskriminierend. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 15'000 Franken.
Der Gesuchsteller arbeitet seit 2008 bei der Gesuchgegnerin als Verkäufer. Als sein Kind krank wird, holt er es während der Arbeitszeit von der Krippe ab und bleibt zwei Tage zur Betreuung zu Hause. Zurück bei der Arbeit erklärt ihm der Gesuchgegner, dass die Betreuung eines kranken Kindes Sache der Mutter sei. Weil der Gesuchgegner bei der Einteilung der Arbeitszeiten die Situation des Gesuchstellers nicht beachtet, muss dieser eine Woche lang sein Kind aus der Krippe abholen und danach mit Kind noch einmal zum Laden zurück, um abzuschliessen. Ein Gespräch bringt keine Klärung. Der Gesuchsteller reicht am 7. Oktober 2012 ein Schlichtungsbegehren ein und verlangt eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen. Am 15. Oktober 2012 erhält er die Kündigung per 31. Januar 2013.
Erwägungen
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung unter den Kündigungsschutz gemäss Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz fällt. Ausserdem konnte der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass auf seine familiäre Situation zu wenig Rücksicht genommen wurde.
Entscheid
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von pauschal 15'000 Franken. Der Gesuchsteller erhält ausserdem ein Arbeitszeugnis entsprechend dem Zwischenzeugnis. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Quelle
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 23/2012