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Bern (d) Fall 100

Sexuelle Belästigung eines Industrie-Mitarbeiters und Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte

Branche verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht Mann
Stichwörter Sexuelle Belästigung; Präventive Massnahmen; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2014)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Nachdem der Mitarbeiter in einem Industriebetrieb die Kündigung erhalten hat, macht er vor der Schlichtungsbehörde geltend, jahrelang systematisch durch andere Mitarbeiter sexuell belästigt und diskriminiert worden zu sein. Er verlangt eine Entschädigung, die Übersetzung des betriebsinternen Informationsdossiers zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in verschiedene Sprachen sowie eine Verbesserung seines Arbeitszeugnisses (inkl. Entschuldigung der Arbeitgeberin). Vor der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und der Gesuchsteller erhält u.a. eine Entschädigung von 10‘000 Franken.

27.08.2014
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
  • Der Gesuchsteller ist Mitarbeiter in einem Industriebetrieb und wendet sich an die Schlichtungsbehörde, nachdem ihm gekündigt worden ist. Vor der Schlichtungsbehörde macht er geltend, dass er am Arbeitsplatz während Jahren systematisch durch Mitarbeiter sexuell belästigt und diskriminiert worden sei. Es bestehe ein Betriebsklima, in welchem solche Belästigungen geradezu zur Norm gehörten. Die persönliche Integrität sämtlicher Arbeitnehmer sei ganz allgemein gefährdet gewesen: Am Arbeitsplatz, an welchem gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, würden Schutzbestimmungen nicht eingehalten, insbesondere nicht genügend Schutzkleidung verteilt. Vor der Schlichtungsbehörde fordert der Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung für die Diskriminierungen (Art. 3 Gleichstellungsgesetz, Art. 4 Gleichstellungsgesetz und Art. 5 Gleichstellungsgesetz) durch seine Arbeitskollegen, welche von der Arbeitgeberin betrieblich nicht verhindert wurden sowie für die Gefährdung seiner persönlichen Integrität durch die Nichteinhaltung von Schutzvorschriften. Weiter verlangt er, dass das Informationsdossier zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz in weiteren Sprachen zur Verfügung stehen muss, da ansonsten die Haltung des Betriebes zu diesen Fragen aufgrund der Sprachenvielfalt nicht richtig kommuniziert werde. Ausserdem fordert er eine Entschuldigung der Arbeitgeberin und eine Verbesserung seines Arbeitszeugnisses.
    Die Gesuchgegnerin ist der Auffassung, dass keine Diskriminierung des Gesuchstellers stattgefunden habe, weil solche Vorkommnisse nie zur Kenntnis gebracht worden seien und die Schutzvorschriften eingehalten worden seien. Das Arbeitszeugnis könne nicht verbessert werden, da es wahrheitsgemäss ausgestellt wurde.

    Erwägungen
    Keine

    Entscheid
    Die Schlichtungsbehörde erzielt eine Einigung. Die Gesuchgegnerin verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer 10‘000 Franken netto als Entschädigung zu bezahlen. Ausserdem erklärt sich die Gesuchgegnerin bereit, das Informationsdossier zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz in weitere Sprachen übersetzen zu lassen. Auch das Arbeitszeugnis wird abgeändert. Die Vereinbarung enthält zudem eine Entschuldigung der Gesuchgegnerin.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 17 (2014).

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz