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Zürich Fall 392

Diskriminierender Beschäftigungsgrad aufgrund einer Schwangerschaft

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Anstellung; Arbeitsbedingungen; Schwangerschaft; Kündigungsschutz
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2019)
Stand offen
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Sekundarlehrerin ist ab dem Schuljahr 2010/2011 unbefristet und mit wechselnden Pensen angestellt. Kurz nachdem sie dem Schulleiter im März 2017 verkündet, dass sie schwanger ist, beschliessen die beiden eine Aufstockung des Pensums der Sekundarlehrerin auf 46%. Dieses vereinbarte Pensum wird von der Kreisschulpflege aufgrund der Schwangerschaft der Sekundarlehrerin auf 36% herabgesetzt. Dagegen legt die Sekundarlehrerin Rekurs ein. Die Bildungsdirektion weist den Rekurs ab, woraufhin die Sekundarlehrerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhebt. Sie verlangt unter anderem, dass sie zumindest zu einem Pensum von 43% angestellt werde. Das Verwaltungsgericht heisst ihre Beschwerde gut.

03.07.2019
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
  • Eine Sekundarlehrerin ist seit dem Schuljahr 2010/2011 unbefristet und mit wechselnden Pensen von neun bis zwölf Wochenlektionen angestellt, wobei ihre Unterrichtsverpflichtung im Wintersemester höher liegt als im Frühjahrssemester. Am 14. Dezember 2015 gibt sie an, im Schuljahr 2016/2017 zu einem 35,71% Pensum (10 Wochenlektionen) arbeiten zu wollen. Am 6. Oktober 2016 entspricht die Kreisschulpflege ihrem Wunsch und setzt ihr Pensum ab dem 23. Januar 2017 auf 35,71% fest. Am 22. November 2016 vereinbaren die Sekundarlehrerin und der Schulleiter sodann einen Anstellungsumfang von 43 Stellenprozent.
    Am 9. März 2017 gibt die Sekundarlehrerin dem Schulleiter ihre Schwangerschaft bekannt. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 6. August 2017. Noch im selben Monat vereinbaren der Schulleiter und die Sekundarlehrerin ein neues Pensum von 46% ab dem 1. August 2017. Dieses vereinbarte Pensum von 46% wird jedoch kurz darauf von der Kreisschulpflege auf 36% herabgesetzt.
    Gegen diese Pensumsreduktion legt die Sekundarlehrerin bei der Bildungsdirektion am 9. Oktober 2017 Rekurs ein. Die Bildungsdirektion weist den Rekurs am 19. September 2018 ab. Daraufhin erhebt die Sekundarlehrerin beim Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2018 Beschwerde. Sie verlangt, dass sie mit Wirkung ab dem 1. August 2017 zu einem 43% Pensum (entspricht der Pensumsvereinbarung vom 22. November 2016, als sie von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis gehabt hat) angestellt und ihr der entsprechende Lohn ausgezahlt werde. Weiter rügt die Sekundarlehrerin vor Verwaltungsgericht, dass die Pensumsänderung vom 6. Oktober 2016 durch die Kreisschulpflege nicht zulässig gewesen sei, da sie innerhalb der Schwangerschaftssperrfrist (§ 2 LPG i.V.m. § 20 Abs. 1 PG und Art. 336c Abs. 1 lit. c. und Abs. 2 Obligationenrecht) erfolgt sei. Aufgrund der Pensumsvereinbarung mit dem Schulleiter habe sie sodann darauf vertraut, dass sie ab dem 1. August 2017 mit einem Pensum von 46% arbeiten könne. Die Anpassung der Stellenprozente auf 36% durch die Kreisschulpflege verstosse deshalb gegen das Vertrauensprinzip (Treu und Glauben; Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung und Art. 9 Bundesverfassung).

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Änderung des Pensums durch die Kreisschulpflege am 6. Oktober 2016 keinen Verstoss gegen die Schwangerschaftssperrfrist darstelle. Die Sekundarlehrerin sei am 6. Oktober 2016 noch gar nicht schwanger gewesen. Ausserdem habe sie am 14. Dezember 2015 ausdrücklich ein Pensum von 35,71% gewünscht. Mit der Änderung des Pensums habe die Kreisschulpflege bloss ihrem Wunsch entsprochen.
    Die Herabsetzung der Stellenprozente durch die Kreisschulpflege stelle auch keinen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip dar. In der Pensumsvereinbarung mit dem Schulleiter sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Vereinbarung zwischen dem Schulleiter und der Sekundarlehrerin durch die Kreisschulpflege abgeändert werden könne.
    Obwohl die Sekundarlehrerin keine Verletzung des Gleichstellungsgesetz gerügt hat, sieht sich das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine allfällige Diskriminierung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zu prüfen. Denn die Kreisschulpflege hat die Pensumsvereinbarung zwischen dem Schulleiter und der Sekundarlehrerin einzig wegen deren Schwangerschaft korrigiert und das Pensum auf 36% herabgesetzt. Laut dem Verwaltungsgericht stelle dies eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Die Diskriminierung sei zu beseitigen, indem die Sekundarlehrerin per 1. August 2017 mit einem Pensum von 43% anzustellen sei (Art. 5 Abs. 1 lit. b Gleichstellungsgesetz). Die Sekundarlehrerin habe deshalb Anspruch auf eine dem Pensum von 43% entsprechende Mutterschaftsentschädigung.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Schulbehörde muss die Sekundarlehrerin per 1. August 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 43% anstellen. Die Gerichtskosten übernimmt die Gerichtskasse (§ 65a Abs. 3 VRG; vgl. auch Art. 13 Abs. 5 Gleichstellungsgesetz). Die Schulbehörde wird verpflichtet, der Sekundarlehrerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2’000 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

    Quelle
    Verwaltungsgericht VB.2018.00701 vom 3. Juli 2019

    Bemerkungen
    NZZ, Die Stadt Zürich diskriminiert eine schwangere Lehrerin, vom 1. August 2019
    Weiterführende Informationen im Personalrechtsblog, Wegen Schwangerschaft verweigerte Pensenerhöhung verletzt Gleichstellungsrecht, vom 13. August 2019

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz