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Zürich Fall 406

Diskriminierende Nichtanstellung eines Kindererziehers

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Mann
Stichwörter Diskriminierung; Anstellung; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2019)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Ein Kindererzieher wird aus Furcht vor möglichen sexuellen Übergriffen und negativen Reaktionen von Seiten der Eltern nicht in einer Kinderkrippe angestellt. Die Schlichtungsbehörde geht von einer Anstellungsdiskriminierung aus. Die Parteien können sich auf eine Entschädigung einigen.

04.11.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
  • Ein Kindererzieher bewirbt sich bei einer Kinderkrippe. Obwohl er die erforderliche Ausbildung mitbringt und ihm mitgeteilt wird, dass seine Unterlagen sehr vielversprechend wirkten, erhält er eine Absage. Momentan wolle man keinen männlichen Mitarbeiter einstellen. In anderen Kinderkrippen seien männliche Kindererzieher sexuell übergriffig geworden. Deshalb seien teilweise auch die Eltern nicht erfreut, wenn ihre Kinder von einem männlichen Mitarbeiter betreut werden. Ausserdem könne die Kinderkrippe den Mitarbeiter aufgrund der beschränkten Mittel nicht in einem allfälligen Rechtsstreit mit den Eltern unterstützen.
    Der Kindererzieher macht vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von CHF 13'500 (entsprechend drei Monatslöhnen) wegen diskriminierender Nichtanstellung geltend.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsbehörde geht von einer Anstellungsdiskriminierung aus (Art. 3 Gleichstellungsgesetz).

    Entscheid
    Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 8'000.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 16/2019

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz